Neue Anforderungen im Tierschutz in der Schweiz
- verein16
- 20. Juni
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Februar 25: Mit Ende des Jahres 2024 beschlossenen Änderungen der schweizerischen Tierschutzverordnung (TSchV) sind im Tierschutzbereich einige Neuerungen ab dem 1. Februar 2025 wirksam geworden. So dürfen Hundewelpen in einem Alter von unter 15 Wochen nicht mehr gewerblich in die Schweiz importiert werden. Lediglich Privatpersonen, die ihren Welpen eigens bei einem ausländischen Züchter abholen, dürfen Tiere unter 15 Wochen in die Schweiz einführen. Mit dieser Regelung soll der illegale Welpenhandel eingedämmt und Spontan-Onlinekäufen entgegengesteuert werden. Im Bereich der Nutztierhaltung ist das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern – allerdings nach einer sehr langen Übergangsfrist bis ins Jahr 2040, in der den Lämmern die Schwänze immer noch ohne Schmerzausschaltung mittels Gummiring-Ligatur auf mindestens 15 cm gekürzt werden dürfen – verboten. Bei allen anderen Tierarten gibt es bereits entsprechende Verbote im Hinblick auf das Kürzen des Schwanzes. Auch das Kükentöten ist ein Thema der Änderung der TSchV, die neuen Verfahren Rechnung trägt, die eine frühzeitige Erkennung des Geschlechts bereits im Ei ermöglichen. Auch für die Haltung von Versuchstieren enthält die TSchV geänderte Bestimmungen; zudem wird die Pflicht zur Meldung von Versuchstieren erweitert, was zu mehr Transparenz in diesem Bereich führen soll. Tierschutzorganisationen kritisieren, dass der Bund bei der Revision der tierschutzrechtlichen Vorgaben vielen wichtigen Anliegen wie zum Beispiel dringend erforderlichen Anpassungen im Bereich der Bewegungsfreiheit von Tieren, dem Gewähren von Sozialkontakten oder auch gesetzlichen Brandschutzmaßnahmen für landwirtschaftliche Tierhaltungen nicht nachgekommen ist.
Die Medieninformation des Bundesrats ist hier abrufbar: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/dokumentation/nsb-news-list.msg-id-103683.html.