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Rechtliches

Gesetzliche Mindestanforderungen in Österreich

Gesetzliche Mindestanforderungen für die Rinderhaltung in Österreich (Auszüge)


Nach 1. Tierhaltungsverordnung (vom 17.12.2004) und Tierschutzgesetz, Allg.:(Stand: 30.03.2011)


  • Dauernde Anbindehaltung laut TSchG verboten. Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren.

  • Mindestmaße für Anbindehaltung und Gruppenhaltungssysteme.

  • Dauernde Anbindehaltung zulässig, wenn es gemäß § 16 Abs. 4 TSchG aus zwingend rechtlichen oder technischen Gründe nicht möglich ist. (z.B. keine geeigneten Weideflächen oder Auslauf vorhanden).

  • Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltung z.B. bis 150 kg: 40 cm/Tier oder über 650 kg: 75 cm/Tier(Fressplatzbreite abhängig vom Tiergewicht im Durchschnitt der Gruppe).

  • Wenn kein ständiger Zugang ins Freie möglich, muss Tageslicht durch Flächen einfallen können, die mindestens 3 % der Stallbodenfläche betragen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.

  • Wasseraufnahme aus freier Wasseroberfläche.

  • Bodenbeschaffenheit: Rutschfest und trocken.

  • Im Liegebereich (geschlossene Böden) Wärmedämmung und Weichheit durch bestimmte Beläge, genügend Stroh oder Ähnliches gewährleisten.

  • Ein gleichzeitiges und ungehindertes Liegen aller Tiere muss möglich sein.

  • Perforierte Böden müssen bestimmten Anforderungen entsprechen (Spaltenbreite).

  • Verbot der Haltung von Kühen, hochträchtigen Kalbinnen und Zuchtstieren in Buchten mit vollperforierten Böden.

  • Regelmäßige Überprüfung des Klauenzustandes und bei Bedarf Klauenpflege.


Gesetzliche Mindestanforderungen für die Kälberhaltung in Österreich (Auszüge)


  • Das Anbinden und Festlegen ist nicht erlaubt Ausnahme: Fixierung während der Milch(austauscher)tränke, höchstens 1h.

  • Trockene, weiche, verformbare Liegefläche für Kälber bis 150 kg. Geeignete Einstreu für Kälber unter zwei Wochen.

  • Bei der Einzelbuchtenhaltung muss Sicht- und Berührungskontakt zu Artgenossen (Ausnahme: Kranke Tiere) möglich sein.

  • Über acht Wochen alte Kälber sind in Gruppen zu halten (Einzelhaltung ist in Ausnahmefällen möglich).

  • Ab der zweiten Lebenswoche ist Raufutter mit ausreichendem Rohfasergehalt zur Verfügung zu stellen (Mindestmenge für acht Wochen alte Kälber 50 g und für 20 Wochen alte Kälber 250 g).

  • Das Anlegen von Maulkörben ist verboten.


Eckdaten für die Kälberhaltung in Österreich


Mindestmaße Einzelbuchten Kälber


* Bei innen angebrachtem Trog ist Buchtenlänge um 20 cm zu verlängern

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