Rechtliches
Mindestanforderungen Österreich
1 Zuchtkaninchen bis 5,5 kg mit Jungtieren bis zum Absetzen: 6000 cm2 Bodenfläche, erhöhte Fläche von mindestens 1500 cm² oder ein separater zusätzlicher Bereich von mindestens 40 % der Mindestbodenfläche (6000 cm2); erhöhte Flächen werden als Teil der Bodenfläche gerechnet
Mindestfläche Gehege Mastkaninchen 6000 cm2 Fläche pro Tier bis 1,5 kg 1000 cm2, ab 1,5 kg 1500 cm2 (Gruppen bis 40 Tiere)
Höhe Gehege für Zuchtkaninchen mind. 60 cm und für Mastkaninchen mind. 50 cm über 50% der Grundfläche
Erhöhte Flächen oder zusätzlicher, räumlich abgetrennter und abgedunkelter Bereich - Jederzeit Zugang zu Raufutter und Nagematerial
Böden: der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst
perforierte Böden bei Jungtiere (ab Absetzten od. spätestens 35. Lebenstag bis Geschlechtsreife): max. 10 mm Spaltenbreite und minimale Auftrittsbreite von 8 mm, Lochböden mit kreisrunden Löchern max. Öffnungsdurchmesser von 12 mm - Licht: über 8 Stunden mind. 20 Lux
1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 151/2017 (Fassung vom 06.06.2017)*: Link
*Gilt für die Hobby- und Nutztierhaltung