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Rechtliches
Gesetzliche Vorgaben zur Geflügelhaltung in der Schweiz
Art. 1 TschV:Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
Verbot der Käfighaltung seit 1991.
Einige Mindestanforderungen nach TSchV von 1981 der Schweiz:
Beleuchtung Tageslicht, wenn möglich, max. 16 h., mind. 5 Lux
Fütterung 8 cm / Tier
Tränke 1 Nippel pro 15 Tiere
Nester: 1 m² pro 100 Tiere
Sitzstangen (oder Lattenrost) 14 cm /Tier
Gitterboden Neigung: max. 12%, min. 2 mm
Besatzdichte Bodenhaltung: 6-7 Tiere /m²
Gitterhaltung: 12,5 Tiere / m²
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