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Normenkontrollantrag zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der deutschen Vorschriften zur Schweinehaltung in Gefahr

  • Autorenbild: Paul Stolle
    Paul Stolle
  • 15. Apr. 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 2. Dez. 2024

Im Januar 2019 hatte der Berliner Senat einen Normenkontrollantrag bei dem Bundesverfassungsgericht eingereicht, damit dieses die deutschen Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung die Haltung von Mastschweinen und Zuchtsauen betreffend überprüfe. Diese Vorgaben hielt der Berliner Senat für nicht vereinbar mit dem Tierschutzgesetz bzw. dem Staatsziel Tierschutz, welches in Art. 20a Grundgesetz verankert ist. Er ist – so wird in der veröffentlichten Antragsschrift ausgeführt – „davon überzeugt, dass die antragsgegenständlichen Normen des Abschnitts 5 TierSchNutztV mit § 2 TierSchG im sogleich darzustellenden Umfang (…) unvereinbar sind und daher den Regelungsrahmen für die Ermächtigungsgrundlage des § 2a TierSchG verletzen (…). Er ist ferner davon überzeugt, dass die antragsgegenständlichen Vorschriften das in Art. 20a GG statuierte Staatsziel Tierschutz verletzen“.


Nach einem Regierungswechsel in Berlin steht nun zu befürchten, dass der aktuell amtierende Senat diesen Antrag zurückziehen will. Die Justizsenatorin von Berlin, Felor Badenberg, hat am 6. März 2024 im Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses angedeutet, dass der Normenkontrollantrag ggfs. zurückgenommen werde. Begründet hat die Senatorin diese Ankündigung mit der angeblich fehlenden Betroffenheit des Landes Berlin von den Vorschriften wegen der vergleichsweise wenigen schweinehaltenden Betriebe in Berlin, außerdem pauschal und ohne nähere Konkretisierungen Änderungen im Normgefüge der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nach Einreichung des Antrags sowie europarechtliche Vorgaben angeführt, die eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr notwendig erscheinen lassen würden.


Diese Argumente überzeugen nicht und sind auch im Nachhinein nicht konkretisiert worden. Denn auch die Berliner Bürgerinnen und Bürger tragen mit ihrem Schweinefleischkonsum zu den außerhalb Berlins bestehenden Haltungsbedingungen bei. Änderungen in der Tierschutz-Nutztierverordnung sind noch nachträglich in das Verfahren eingeflossen und machen es keineswegs entbehrlich. Auch europarechtliche Vorschriften, die eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden von der Justizsenatorin Berlins auch nicht konkret benannt. 


Das Verfahren über die Normenkontrolle kann von dem Bundesverfassungsgericht wegen öffentlichen Interesses trotz einer etwaigen Rücknahme des Antrags fortgeführt und über die Vereinbarkeit der angegriffenen Vorschriften zur Schweinehaltung mit dem Tierschutzgesetz und dem Grundgesetz entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob der Antrag zurückgenommen wird und das Bundesverfassungsgericht das öffentliche Interesse an einer Entscheidung bejaht. Zuletzt ist das Verfahren auf der Liste der im laufenden Jahr zur Entscheidung anstehenden Verfahren veröffentlicht worden.

 
 
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